Reglement für die Vermietung der Alterswohnungen an der Wigartenstrasse 4, 8117 Fällanden

  1. Die Bewerber/innen müssen in der Lage sein, einen eigenen Haushalt zu führen,d.h. sie dürfen nicht dauernd pflegebedürftig sein. Wird eine Wohnung von zwei Bewerbern/Bewerberinnen gemietet, muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
  1. Die Wohnungen müssen während des ganzen Jahres bewohnt werden und Fällanden muss als Domizil und Lebensmittelpunkt dienen. Eine Nutzung als Zweitwohnung ist nicht erlaubt.
  1. Bei der Neuvermietung von Zweizimmerwohnungen haben Paare grundsätzlich den Vorrang. Wird eine solche Wohnung jedoch bereits von einer Einzelperson bewohnt, gilt der Besitzstand. Stirbt ein Partner, oder muss er in ein Pflegeheim verlegt werden, kann dem verbleibenden Partner nicht zugemutet werden, in eine neue Einzimmerwohnung zu ziehen. Einzimmerwohnungen sind nur für Einzelpersonen vorgesehen.
  1. Die Bewerber müssen bei Antritt der Miete mindestens 60 Jahre alt sein. Bei Zweizimmerwohnungen muss einer der Partner diese Bedingung erfüllen.
  1. Wenn sich für eine Wohnung mehrere Interessenten melden, welche die obigen Bedingungen erfüllen, erhält ein Mitglied der Genossenschaft den Vorrang. AHV Bezügern wird auf der Nettomiete eine Reduktion von 10 % gewährt.
  1. Der Vorstand führt eine Warteliste. Bei Vakanzen werden die Interessenten in der Reihenfolge ihrer Anmeldung angefragt. Bewerber, die dann ablehnen, werden an den Schluss der Warteliste gesetzt.
  1. Bedürftige Gemeinde-Einwohner, welche die obigen Bedingungen erfüllen, können auf Gesuch der Fürsorgebehörde Fällanden bevorzugt berücksichtigt werden, sofern die Behörde für den Eingang der Mietzinsen garantiert. Diese Regelung gilt bis zur Belegung von 3 Wohnungen auf Gesuch der Fürsorgebehörde Fällanden.
  1. Neue Mieter haben eine Kaution in der Höhe von zwei Monatsmieten zu leisten. Diese Kaution wird fällig bei Unterzeichnung des Mietvertrages. Die Kaution ist auf ein Mieter-Kautionskonto bei einer Bank einzuzahlen.
  1. Die Mietverträge für Wohnungen können durch beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, für Garagenplätze unter Einhaltung von einem Monat, jederzeit auf ein Monatsende, ausser per 31. Dezember, gekündigt werden.
  1. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Vermietung der Wohnungen und Garagenplätze. Bei besonderen Umständen kann er Ausnahmen von den oben erwähnten Regelungen beschliessen.
  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zürcher Mietvertrages.

Beschlossen an der Generalversammlung vom 16. März 2009

Ersetzt Reglement vom 28.02.2001

 

 

 

Statuten Genossenschaft für Alterswohnungen Fällanden